Kein Platz für Verfassungsfeinde im Landesdienst – Kabinett gibt Novelle des Niedersächsischen Disziplinargesetzes zur Verbandsanhörung frei
Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung disziplinarrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften zur Verbandsbeteiligung freigegeben.
Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen dazu, Regelungen zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in das Gesetz aufzunehmen. Damit soll das im Koalitionsvertrag formulierte Vorhaben, Verfassungsfeinde künftig schneller als bisher aus dem Staatsdienst entfernen zu können, umgesetzt werden. Ziel ist es, die Sicherstellung der Integrität des Öffentlichen Dienstes in Niedersachsen zu stärken.
Derzeit können schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen – konkret die Entfernung aus dem Dienst, die Aberkennung des Ruhegehalts und die Zurückstufung – nur durch die Verwaltungsgerichte ausgesprochen werden. Diese werden tätig, nachdem die Disziplinarbehörde eine Disziplinarklage erhoben hat. Der Gesetzentwurf schlägt die Abschaffung des Instituts der Disziplinarklage vor. Künftig sollen alle Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung der Disziplinarbehörde ausgesprochen werden. Disziplinarverfügungen sind gerichtlich überprüfbar, sodass die Möglichkeiten zum Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten für betroffene Beamtinnen und Beamte vollständig erhalten bleiben. Unverändert bleiben auch die beamtenrechtlichen Pflichten sowie die möglichen Disziplinarmaßnahmen bei Verstößen.
Darüber hinaus soll eine Rechtsgrundlage für Anfragen von Disziplinarbehörden beim Verfassungsschutz geschaffen werden. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Beamtin oder ein Beamter die Verfassungstreuepflicht verletzt hat, soll die Disziplinarbehörde die Verfassungsschutzbehörde zukünftig um Mitteilung etwaiger dort vorliegender Erkenntnisse ersuchen (§ 30 Abs. 3 NDiszG-E) können.
Ermittlungen der Disziplinarbehörde sollen während der laufenden Anhörungsfrist nicht mehr ausgesetzt werden müssen. Eine Rückerstattungspflicht weitergezahlter Bezüge bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinarverfügung und ein Wegfall des Unterhaltsbeitrages bei Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht sollen auch die betroffene Beamtin oder den betroffenen Beamten dazu anhalten, am Verfahren mitzuwirken. Der Einbehalt von Bezügen als vorläufige Maßnahme soll in den Fällen, in denen voraussichtlich eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen, als gebundene Entscheidung ausgestaltet werden. Im Gegenzug soll für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Beamtinnen und Beamten das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit erweitert werden.
Niedersachsens Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung, Daniela Behrens, erklärt zu dem Gesetzentwurf: „Wir sehen uns bundesweit einer wachsenden Anzahl von Extremisten unterschiedlicher Ausprägung gegenüber, auch in Niedersachsen. In einigen Fällen sind sie sogar Bedienstete des Staates, dessen Verfassung, Strukturen und Regeln sie bekämpfen. Wir senden mit dem heute zur Verbandsbeteiligung freigegebenen Gesetzentwurf das klare Signal: Extremistinnen und Extremsten haben im Staatsdienst nichts verloren! Mit der vorgelegten Novelle des Niedersächsischen Disziplinargesetzes, die sich u.a. an den neuen Regelungen des Bundes orientiert, wollen wir dafür sorgen, dass Verfassungsfeinde und Extremisten zukünftig schneller aus dem Staatsdienst entlassen werden können. Diese Regelungen könnten sich mit Blick auf die juristische Auseinandersetzung rund um die Einstufung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Zukunft als noch relevanter und wichtiger erweisen. Bei der Innenministerkonferenz in der vergangenen Woche haben sich die Länder mit dem Bund darauf verständigt, die möglichen Auswirkungen einer solchen Einstufung auf den öffentlichen Dienst und das Dienstrecht intensiv zu prüfen und einen einheitlichen Kurs festzulegen. Dazu richten wir eine Bund-Länder Arbeitsgruppe ein.“
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erstellt am:
17.06.2025
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